Anforderungen in der EU: Die Verordnung (EG) 2003/2003 (die "EG-Düngemittelverordnung") enthält die Anforderungen für mineralische Düngemittel, die aus einem oder mehreren Pflanzennährstoffen bestehen und in der EU verkauft werden. Bitte beachten Sie, dass andere Düngemittel den nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Neben den speziellen chemischen und technischen Anforderungen regelt die EG-Düngemittelverordnung die Anforderungen bezüglich Kennzeichnung, Rückverfolgung und Information. Die EG-Düngemittelverordnung wird durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (die "neue EU-Verordnung über Düngeprodukte") ersetzt, die am 16. Juli 2022 in Kraft tritt.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Anforderungen der EU einzuhalten, wenn Sie Düngemittel in der EU verkaufen. Sie müssen außerdem die nationalen Gesetze und Vorschriften in den Mitgliedstaaten einhalten, in denen Sie diese Produkte verkaufen.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den EU-Anforderungen.
Anforderungen im Vereinigten Königreich (UK): Bis zum Ende des Brexit-Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) regelt die EG-Düngemittelverordnung die Anforderungen für mineralische Düngemittel, die aus einem oder mehreren Pflanzennährstoffen bestehen und im Vereinigten Königreich verkauft werden. Neben den speziellen chemischen und technischen Anforderungen regelt die EG-Düngemittelverordnung die Anforderungen bezüglich Kennzeichnung, Rückverfolgung und Information. Die Düngemittelverordnung des Vereinigten Königreichs von 1991 (Nr. 2197) legt auch die Anforderungen für die Kennzeichnung und Verpackung von Düngemitteln fest, die im Vereinigten Königreich verkauft werden.
Nach dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) gilt für die Lieferung und den Verkauf von Düngemitteln im Vereinigten Königreich eine geänderte Version der EG-Düngemittelverordnung gemäß den "Fertilisers and Ammonium Nitrate Material (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019" (die "Verordnung des Vereinigten Königreichs über Düngeprodukte"). Für Waren, die Sie in den folgenden Territorien verkaufen, gelten unterschiedliche Vorschriften: (1) Großbritannien (England, Schottland und Wales) und (2) Nordirland. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche relevanten Änderungen an den Anforderungen des Vereinigten Königreichs im Anschluss an den Brexit-Übergangszeitraum wirksam werden.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Anforderungen des Vereinigten Königreichs einzuhalten, wenn Sie Düngemittel im Vereinigten Königreich verkaufen. Wenn Sie auch auf EU-Websites von Amazon verkaufen, müssen Sie außerdem die EG-Düngemittelverordnung und andere nationale Anforderungen in den Ländern einhalten, in denen Sie diese Produkte verkaufen.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den Anforderungen des Vereinigten Königreichs.
Dieses Material dient nur zu Ihrer Information und Sie sollten es nicht als Ersatz für eine Rechtsberatung betrachten. Wenn Sie Fragen hinsichtlich der für Ihr Produkt geltenden Gesetze und Verordnungen haben, wird die Beratung durch einen Rechtsbeistand empfohlen. Dieses Material spiegelt nur die Sachlage zu dem Zeitpunkt wider, als dieser Text verfasst wurde. Die Anforderungen in der EU und im Vereinigten Königreich können sich jedoch ändern, insbesondere im Hinblick auf das weitere Voranschreiten des Brexit. Weitere Informationen zu Änderungen, die Sie nach Ablauf des Übergangszeitraums betreffen können, finden Sie in den aktuellen Brexit-Leitfäden des Vereinigten Königreichs zu den einzelnen Produkten (falls verfügbar).
Die EG-Düngemittelverordnung gilt für Düngemittel (definiert als Material, dessen Hauptfunktion darin besteht, Nährstoffe für Pflanzen bereitzustellen), die zu einer der in Anhang I der EG-Düngemittelverordnung aufgeführten Arten von Düngemitteln gehören und als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind.
Die EG-Düngemittelverordnung gilt für Hersteller von Düngemitteln. Sie gelten jedoch als Hersteller, wenn Sie für den Verkauf eines Düngemittels oder dessen Lieferung in die EU verantwortlich sind. Das Anbieten eines Düngemittels zum Verkauf oder zur Lieferung in der EU umfasst:
Sie gelten insbesondere als Hersteller, wenn Sie ein Produzent, Importeur oder selbstständiger Abfüller sind oder wenn Sie die Eigenschaften eines Düngemittels verändern.
Händler, die die Eigenschaften eines Düngemittels nicht verändern, gelten nicht als Hersteller.
Wichtig: Der Hersteller muss in der EU ansässig sein und ist für die Konformität des Düngemittels mit der EG-Düngemittelverordnung verantwortlich.
Düngemittel-Kennzeichnung
Düngemittel, die als "EG-Düngemittel" gekennzeichnet sind, können in der EU frei zirkulieren. Düngemittel, die den Anforderungen der EG-Düngemittelverordnung entsprechen und zu einer in Anhang I aufgeführten Art von Düngemittel gehören, können als "EG-Düngemittel" gekennzeichnet werden.
Ein Düngemittel kann nur in Anhang I aufgenommen werden, wenn:
Düngemittel, die nicht den Anforderungen der EG-Düngemittelverordnung entsprechen, dürfen nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden.
Die EG-Düngemittelverordnung enthält spezielle Bestimmungen für bestimmte Arten von Düngemitteln. Sie müssen sicherstellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, soweit sie für Ihre Düngeprodukte gelten.
Kennzeichnung und Angaben
Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen deutlich von allen anderen Angaben auf den Verpackungen, Etiketten und Begleitpapieren getrennt sein:
Wenn Düngemittel verpackt sind, müssen diese Angaben auf den Verpackungen oder Etiketten aufgeführt sein. Wenn Düngemittel in großen Mengen verpackt sind, müssen diese Angaben in den Begleitpapieren aufgeführt sein. Verpackte Düngemittel müssen manuell oder mithilfe eines Geräts so verschlossen werden, dass der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst beim Öffnen in nicht wieder herstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
Flüssigdünger, die in der EU verkauft werden, müssen entsprechende zusätzliche Hinweise enthalten, die sich insbesondere auf die Lagerungstemperatur und die Verhütung von Unfällen während der Lagerung beziehen.
Zusätzliche fakultative Kennzeichnungen sind ebenfalls erlaubt, z. B. Angaben zur Aufwandmenge.
Sprache
Das Etikett, die Angaben auf der Verpackung und die Begleitpapiere müssen mindestens in der oder den Landessprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden.
Rückverfolgbarkeit
Gemäß der EG-Düngemittelverordnung muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Herkunft der Düngemittel aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen den Behörden der Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten werden, solange die EU mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.
Es gibt keine allgemeinen Anforderungen zur Registrierung auf EU-Ebene. Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt müssen jedoch einen "Detonationstest" bestehen. Die Testergebnisse müssen mindestens 5 Tage vor dem Anbieten des Düngemittels zum Verkauf oder zur Lieferung in die EU oder – bei Einfuhren – mindestens 5 Tage vor der Ankunft des Düngemittels an den EU-Grenzen an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt werden. Danach gewährleistet der Hersteller, dass alle Lieferungen des in der EU in Verkehr gebrachten Düngemittels den genannten Test bestehen würden.
Obwohl die EG-Düngemittelverordnung Händlern keine Verpflichtungen auferlegt, solange sie nicht als Hersteller gelten (siehe Abschnitt "Wer hat Verpflichtungen gemäß den Anforderungen der EU?"), haben Händler beim Verkauf an Verbraucher Verpflichtungen im Rahmen der allgemeinen Richtlinie für Produktsicherheit.
Hierzu gehören Folgende:
Mit der neuen EU-Verordnung über Düngeprodukte wird die EG-Düngemittelverordnung aufgehoben. Änderungen an den Regelungen umfassen:
Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, die Website der Europäischen Kommission zu besuchen, um weitere Informationen zu den Anforderungen der EU für Düngemittel zu erhalten:
http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/8871/attachments/1/translations/?locale=en
http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/legislation_en
Die Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngeprodukte gelten für alle im Vereinigten Königreich verkauften Produkte. Die Bestimmungen gelten jedoch für Großbritannien England, Schottland und Wales) und Nordirland unterschiedlich. Weitere Informationen zur Lage in Nordirland finden Sie weiter unten.
Die Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngeprodukte gelten für Düngemittel (definiert als Materialien, deren Hauptfunktion es ist, Pflanzen mit Nährstoffen zu versorgen), die zu einem der in Anhang I der EG-Düngemittelverordnung aufgeführten Typen gehören und als "EG-Düngemittel" gekennzeichnet sind (bis zum Ende des Brexit-Übergangszeitraums) oder die zu einem der in Anhang I der Verordnung des Vereinigten Königreichs über Düngeprodukte aufgeführten Typen gehören und als "UK Fertilisers" (UK-Düngemittel) gekennzeichnet sind (nach dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums).
Die Anforderungen des Vereinigten Königreichs gelten für Hersteller von Düngemitteln. Sie gelten jedoch möglicherweise als Hersteller, wenn Sie ein Düngemittel zum Verkauf oder zur Lieferung in Großbritannien anbieten. Das Anbieten eines Düngemittels zum Verkauf oder zur Lieferung in Großbritannien umfasst:
Sie gelten insbesondere als Hersteller, wenn Sie ein Produzent, Importeur oder selbstständiger Abfüller sind oder wenn Sie die Eigenschaften eines Düngemittels verändern.
Händler, die die Eigenschaften eines Düngemittels nicht verändern, gelten nicht als Hersteller.
Wichtig: Der Hersteller ist für die Konformität des Düngemittels mit den Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngemittel verantwortlich. Bis zum Ende des Brexit-Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) muss der Hersteller in der EU ansässig sein. Nach dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums muss der Hersteller in Großbritannien ansässig sein.
Düngemittel-Kennzeichnung
Düngemittel, die die Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngemittel erfüllen, können mit einer der folgenden Bezeichnungen versehen werden, wodurch der freie Verkehr des Düngemittels im Vereinigten Königreich ermöglicht wird:
Ein Düngemittel kann nur in Anhang I aufgenommen werden, wenn:
Düngemittel, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen weder als "EG-Düngemittel" (bis zum Ende des Brexit-Übergangszeitraums) noch als "UK Fertiliser" (UK-Düngemittel) (nach Ende des Brexit-Übergangszeitraums) gekennzeichnet werden.
Die Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngemittel enthalten spezielle Bestimmungen für bestimmte Arten von Düngemitteln. Sie müssen sicherstellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, soweit sie für Ihre Düngeprodukte gelten.
Kennzeichnung und Angaben
Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen deutlich von allen anderen Angaben auf den Verpackungen, Etiketten und Begleitpapieren getrennt sein:
Wenn Düngemittel verpackt sind, müssen diese Angaben auf den Verpackungen oder Etiketten aufgeführt sein. Wenn Düngemittel in großen Mengen verpackt sind, müssen diese Angaben in den Begleitpapieren aufgeführt sein. Verpackte Düngemittel müssen manuell oder mithilfe eines Geräts so verschlossen werden, dass der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst beim Öffnen in nicht wieder herstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
Flüssigdünger, die im Vereinigten Königreich verkauft werden, müssen entsprechende zusätzliche Hinweise enthalten, die sich insbesondere auf die Lagerungstemperatur und die Verhütung von Unfällen während der Lagerung beziehen.
Zusätzliche fakultative Kennzeichnungen sind ebenfalls erlaubt, z. B. Angaben zur Aufwandmenge.
Sprache
Das Etikett, die Angaben auf der Verpackung und die Begleitpapiere müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Informationen können neben Englisch auch in anderen Sprachen angegeben werden.
Rückverfolgbarkeit
Gemäß der EG-Düngemittelverordnung muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Herkunft der Düngemittel aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen den Vollstreckungsbehörden des Vereinigten Königreichs zur Einsicht zur Verfügung gehalten werden, solange das Vereinigte Königreich mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat. Zu den Vollstreckungsbehörden im Vereinigten Königreich gehören Trading Standards, schottische Kommunalverwaltungen und das Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs in Nordirland.
Es gibt keine allgemeinen Anforderungen zur Registrierung. Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt müssen jedoch einen "Detonationstest" bestehen. Die Testergebnisse müssen mindestens 5 Tage vor dem Anbieten des Düngemittels zum Verkauf oder zur Lieferung in Großbritannien oder – bei Einfuhren – mindestens 5 Tage vor der Ankunft des Düngemittels in Großbritanniens an den Secretary of State for the Department for Environment, Food and Rural Affairs übermittelt werden. Danach gewährleistet der Hersteller, dass alle Lieferungen des im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachten Düngemittels den genannten Test bestehen würden.
Obwohl die EG-Düngemittelverordnung Händlern keine Verpflichtungen auferlegt, solange sie nicht als Hersteller gelten (siehe Abschnitt "Wer hat Verpflichtungen gemäß den Anforderungen des Vereinigten Königreichs?" oben), haben Händler beim Verkauf an Verbraucher Verpflichtungen im Rahmen der allgemeinen Verordnung für Produktsicherheit des Vereinigten Königreichs.
Hierzu gehören Folgende:
Bitte beachten Sie, dass in Nordirland ab dem 1. Januar 2021 aufgrund des Protokolls zu Nordirland andere Vorschriften gelten. Im Einzelnen heißt dies:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen Leitfaden zum Verkauf von Produkten in Großbritannien und Nordirland nach dem Brexit veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält Informationen für Hersteller, Importeure und Händler in Bezug auf die Konformitätsanforderungen, die ab dem 1. Januar 2021 gelten, einschließlich:
Wir empfehlen Ihnen, diese Leitfäden (unten verlinkt) sowie alle anderen spezifischen Leitfäden der Regierung des Vereinigten Königreichs zu lesen, die für Ihr Produkt gelten. Wenn Sie Fragen dazu haben, wie die Gesetze und Verordnungen für Ihre Produkte ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sind, wenden Sie sich an einen Rechtsbeistand.
Die Leitfäden zum Brexit finden Sie hier:
Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, die folgenden Websites der Regierung des Vereinigten Königreichs zu besuchen, um weitere Informationen zu den Anforderungen des Vereinigten Königreichs für Düngemittel zu erhalten, einschließlich der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Änderungen aufgrund des Brexit:
https://www.gov.uk/guidance/manufacturing-and-marketing-fertilisers-from-1-january-2021
Wir empfehlen Ihnen auch, die Business Companion-Website zu besuchen, die Hinweise zur Produktsicherheit im Vereinigten Königreich enthält: