Die EU-Verordnung 995/2010/EU legt die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in Verkehr bringen, ebenso wie die Aufzeichnungsverpflichtung von Händlern, die diese Produkte vertreiben, fest. Ziel ist es, den illegalen Holzeinschlag und auch den Handel mit Produkten aus diesem Holz zu verhindern.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die Verordnung 995/2010/EU einzuhalten. Die nachfolgenden Angaben dienen lediglich Informationszwecken. Sie sind nicht als Rechtsauskunft zu verstehen. Wenn Sie Fragen hinsichtlich der für Ihr Produkt geltenden Gesetze und Verordnungen haben, empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsbeistand. Beachten Sie bitte, dass die Verordnung 995/2010/EU direkte Auswirkungen hat, aber die Mitgliedsstaaten dafür zuständig sind, Strafen zu erlassen und die Verordnung durchzusetzen.
Die Verordnung 995/2010/EU gilt für das Holz und die Holzprodukte aus dem Anhang dieser Verordnung, welcher auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar ist (weitere Informationen finden Sie unten unter Zusätzliche Informationen). Im Anhang dieser Verordnung 995/2010/EU werden Holzprodukte mithilfe der EU-Zollnomenklatur aufgelistet.
Die Verordnung deckt eine breite Palette an importiertem als auch im Inland erzeugten Holz und Holzerzeugnissen ab, einschließlich Massivholzprodukte, Bodenbelag, Sperrholz, Zellstoff und Papier usw. Dazu zählen jedoch nicht gedruckte Papiere wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, Musikinstrumente, Spielzeug und Spiele usw. Außerdem enthält die Verordnung 995/2010/EU eine Ausnahme für Holzerzeugnisse oder Teile aus Holz oder Holzerzeugnissen, welches seinen Lebenszyklus durchlaufen hat und andernfalls als Abfall entsorgt werden würde, d. h. Produkte aus recyceltem Holz.
Die Verordnung 995/2010/EU ermöglicht es der Kommission auch, delegierte Rechtsakte zu übernehmen, um die Liste der im Anhang genannten Holzarten und Holzerzeugnisse zu ändern und zu erweitern. Bislang wurden jedoch keine Änderungen des Anhangs veröffentlicht.
Die Verordnung 995/2010/EU definiert den Marktteilnehmer als jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt. Das Inverkehrbringen bedeutet jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik ein.
Marktteilnehmer haben also 2 Verpflichtungen:
Die "Sorgfaltspflichtregelungen" zu verwenden, um die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
Der Marktteilnehmer kann entweder seine eigenen Sorgfaltspflichtregelungen entwickeln oder die einer beobachtenden Organisation verwenden, welches private Institutionen sind, die gemäß der Europäischen Kommission Marktteilnehmern bei der Durchführung ihrer Sorgfaltspflicht helfen dürfen.
Die Anforderungen der Sorgfaltspflichtregelungen werden im Artikel 6 der Verordnung 995/2010/EU festgelegt und wurden in der Durchführungsverordnung 607/2012/EU entwickelt. Beide Verordnungen sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die drei Schlüsselelemente der Sorgfaltspflichtregelungen sind:
Diese Verpflichtungen des Marktteilnehmers gelten nicht für folgendes Holz und Holzerzeugnisse, da in der Verordnung 995/2010/EU davon ausgegangen wird, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse gemäß den Bestimmungen der Verordnung legal geschlagen wurden:
Die Verordnung 995/2010/EU definiert Händler als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft.
In diesem Zusammenhang unterliegen Händler einer grundsätzlichen Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und sie müssen in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
Diese Informationen müssen für mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen zur EUTR finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission. Diese enthält auch Leitlinien für die EU-Holzhandelsverordnung in den 23 EU-Sprachen sowie eine Liste von beobachtenden Organisationen und die Durchführungsverordnung.