Private Label - Trotz im Katalog vorhandenen Artikels
Hallo Leute !
Ich bin ein Neuling im Amazon Geschäft und habe eine Frage zu private Label. Ich möchte einen Artikel unter meiner eigenen Marke anbieten. Das Problem was ich habe, dass dieser Artikel bereits im Katalog unter anderen Marke zu finden ist (Verkäufer aus Polen) und seit Monaten schon Out of Stock ist. Der Hersteller von dem Artikel sagt aber, dass die Ware nicht nachbestellt wurde.
Meine Frage ist ganz simpel. Kann ich trotzdem meine Marke auf dem Produkt kennzeichnen und das Produkt bei Amazon verkaufen oder werde ich Probleme haben ?
Seller_PQ0vW4B0uG97C
Du brauchst eine offizielle Marke (EU Marke empfiehlt sich, oder eine rein Deutsche Marke), die muss dann in der Amazon brand registry eingetragen werden. Ab dann kannst du ASINs mit dieser Marke erstellen.
Du brauchst weiters einen auf deine Firma registrierten EAN Nummernkreis, den bekommst du bei GS1 für ein paar 100 EUR (keinen zu kleinen Nummernkreis wählen…).
Auf keinen Fall bei den EAN Nummern Mist bauen.
Das ist für dein Vorhaben überhaupt nicht relevant.
Natürlich solltest du bei deiner eigenen Marke ordentlichen Content verwenden, der sich vom Content anderer Anbieter abhebt. Mehrere Produkte mit gleichen Fotos sind gar nicht schön (und rechtlich sowieso fragwürdig).
Die “Marke auf der Verpackung” oder gar auf Produktbildern ist nicht so relevant - wichtig ist die Markenregistrierung und EAN Nummernregistrierung oben.
Produkte müssen natürlich rechtlich korrekt gekennzeichnet sein, es muss also zB der in der EU Verantwortliche mit Adresse drauf stehen. Je Produktkategorie gibt es verschiedene Anforderungen.
Extrem aufpassen bei allem im “Elektro” Bereich (am besten gar nicht damit anfangen).
15 replies
Seller_rzvI9FIN5cz3H
Wenn du einen Artikel mit deiner (registrierten und bei Amazon hinterlegten) Marke verkaufen willst, und es bisher nur (mehr oder weniger identische) Produkte mit anderen Marken gibt, könntest du deinen Artikel neu erstellen.
Hat der bisherige Artikel keine “echte” = “bei Amazon hinterlegte” Marke kannst du auch versuchen den alten Artikel zu kapern - zBsp um dir die bisherigen Rezis einzuverleiben.
Seller_G1PKKllhFr07V
Wenn Dein Artikel unter einer eigenen Marke vertrieben wird (d.h. Marke registriert und bei Amazon registriert) und der Artikel mit der Marke versehen ist, spricht doch nichts gegen ein eigenes Listing.
Seller_PQ0vW4B0uG97C
Du brauchst eine offizielle Marke (EU Marke empfiehlt sich, oder eine rein Deutsche Marke), die muss dann in der Amazon brand registry eingetragen werden. Ab dann kannst du ASINs mit dieser Marke erstellen.
Du brauchst weiters einen auf deine Firma registrierten EAN Nummernkreis, den bekommst du bei GS1 für ein paar 100 EUR (keinen zu kleinen Nummernkreis wählen…).
Auf keinen Fall bei den EAN Nummern Mist bauen.
Das ist für dein Vorhaben überhaupt nicht relevant.
Natürlich solltest du bei deiner eigenen Marke ordentlichen Content verwenden, der sich vom Content anderer Anbieter abhebt. Mehrere Produkte mit gleichen Fotos sind gar nicht schön (und rechtlich sowieso fragwürdig).
Die “Marke auf der Verpackung” oder gar auf Produktbildern ist nicht so relevant - wichtig ist die Markenregistrierung und EAN Nummernregistrierung oben.
Produkte müssen natürlich rechtlich korrekt gekennzeichnet sein, es muss also zB der in der EU Verantwortliche mit Adresse drauf stehen. Je Produktkategorie gibt es verschiedene Anforderungen.
Extrem aufpassen bei allem im “Elektro” Bereich (am besten gar nicht damit anfangen).
Seller_uR6SFH19bqzAH
[…]
Die EuGH-Entscheidung: Keine Ausweichstrategien mehr möglich – Markeninhaber haftet als Quasi-Hersteller
Diese gelebte Praxis wird aufgrund des Urteils des EuGH vom 7. Juli 2022 – C-264/21 – Koninklijke Philips NV zukünftig nicht mehr funktionieren.
[…]
Das Urteil hat für das White Label-, Private Label und Handelsmarkengeschäft kaum zu überschätzende Auswirkungen. Denn der Markeninhaber muss künftig mit der vollen Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Verbraucher rechnen. Er kann sich nach der insoweit eindeutigen Positionierung des EuGH nicht mehr darauf berufen, er habe ja durch anderweitige Angaben auf dem Produkt oder begleitenden Materialien klargestellt, er sei gar nicht tatsächlicher Hersteller. Diese Rechtsprechung des EuGH steht damit im Gegensatz zur bislang wohl herrschenden Ansicht zur Definition des Quasi-Herstellers in § 4 ProdHaftG, die es für zulässig hielt, den durch die Verwendung der Marke gesetzten Rechtsschein durch die Angabe des tatsächlichen Herstellers zu zerstören.
Das führt dazu, dass künftig etliche – bislang für zulässig gehaltene – Arten der Produktgestaltung keine enthaftende Wirkung mehr haben werden. Der Markeninhaber muss damit rechnen, dass er alleine aufgrund der Nutzung seiner Marken für Produktfehler verantwortlich gemacht und in Anspruch genommen werden wird.
[…]
https://www.gleisslutz.com/de/aktuelles/know-how/Erhoehte_Haftungsrisiken_Quasi-Hersteller.html
Seller_rzvI9FIN5cz3H
Fiktion:
Also gestern habe ich eine Saeco Kaffeemaschine an einen polnischen Kunden verkauft.
Hergestellt wurde die in Vietnam. Der Markeninhaber von Saeco hat seinen Firmensitz in Panama. Eingekauft hab ich im PhilipsStore in Hamburg. Und Heute ruft mich die Versicherung des polnischen Kunden an und sagt - die Kaffeemaschine war Brandauslöser und das Haus des Polen ist Asche.
Aehm…
Sollte dann nicht jeder “pseudomarkeninhaber” schnell seine Marke an eine Strohfirma in Panama auslagern? Hersteller ist XinPoGONX CN und Marke ist SUPERTOLL aus Panama. Und ich als Importeur bin raus weil weder Hersteller noch Quasihersteller? Ich meine die Marke nach Panama verschieben und den ganzen europäischen Gewinn als Lizenzgebühr nach Panama überweisen hätte ja noch mehr Vorteile…